Satzung

Freunde der Parkeisenbahn Wuhlheide e. V.

in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.08.2014
geändert mit Beschluss der Mitgliederbefragung vom 24.12.2021 bis 03.01.2022
Stand der Eintragung: 16.06.2022


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§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Parkeisenbahn Wuhlheide“ (Abgekürzt FPW) und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein stellt sich das Ziel, die Parkeisenbahn Wuhlheide als Freizeiteinrichtung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und die Betreiber bei Betrieb, Erhaltung und Entwicklung der Anlagen und Fahrzeuge materiell sowie ideell zu unterstützen. Er dient der außerschulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet eisenbahntypischer Tätigkeiten.
  2. Die Aufgaben des Vereins sind:
    1. die Kinder und Jugendlichen ganzheitlich zu bilden, Kreativität und Phantasie schon frühzeitig zu entwickeln, sowie ihnen Hilfe für das Leben zu geben,
    2. die bei der Parkeisenbahn Wuhlheide tätigen Kinder und Jugendlichen durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie durch fachliche Anleitung beim Einsatz im Bahnbetrieb langfristig auf ihr künftiges Berufsleben – insbesondere im Verkehrswesen – vorzubereiten,
    3. zum Erhalt und Ausbau der Anlagen und Fahrzeuge der Parkeisenbahn Wuhlheide beizutragen und dabei historisch wertvolle (Eisenbahn-)Technik der Nachwelt betriebsfähig so zu erhalten und in bestehende Anlagen einzubinden, dass Zusammenhänge des Eisenbahnbetriebes praxisnah veranschaulicht werden können,
    4. den Betrieb und Veranstaltungen der Parkeisenbahn Wuhlheide durch ehrenamtlichen Einsatz von Vereinsmitgliedern zu unterstützen und
    5. die Vereinsmitglieder durch Veranstaltungen und ein abwechslungsreiches Vereinsleben mithilfe geeigneter Maßnahmen zu befähigen und zu unterstützen, Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks wahrzunehmen.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben führt der Verein geeignet erscheinende Maßnahmen durch und arbeitet mit anderen steuerbegünstigten Vereinen und Institutionen zusammen, die sich für den Erhalt der Parkeisenbahn Wuhlheide einsetzen.
  4. Die Zusammenarbeit des Vereins mit den Betreibern der Parkeisenbahn Wuhlheide wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§4
Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern,
    2. fördernden Mitgliedern und
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv gemäß § 2 dieser Satzung engagieren. Aktives Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Vorstand abschließend.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie sind nicht verpflichtet, aktive Vereinsarbeit gemäß § 2 dieser Satzung zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens die Höhe des Jahresbeitrages der aktiven Vereinsmitglieder. Förderndes Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Vorstand abschließend.
  4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden. Die Ehrenmitgliedschaft besteht bei natürlichen Personen auf Lebenszeit, bei juristischen Personen für 10 Jahre.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen im Sinne des Vereinszweckes zu nutzen.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als aktives oder förderndes Mitglied des Vereins ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist.
  2. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu; dessen Entscheidung ist endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem zustimmenden Bescheid und der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, der – abhängig vom Eintrittsdatum – im Eintrittsjahr in anteiliger Höhe fällig ist.

§6
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag jährlich zu entrichten. Der Termin ist der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
  2. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und hat Gültigkeit, bis sie von der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben wird.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Der Vorstand kann in Einzelfällen Regelungen zu Ratenzahlungen treffen.
  4. Zur Finanzierung spezieller Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

§7
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder
    5. durch Streichung aus der Liste der Vereinsmitglieder wegen Verzugs der Beitragszahlung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
  2. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn mit einem großen Teil der anderen Vereinsmitglieder eine Unverträglichkeit nicht anders beseitigt werden kann.
  4. Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes gem. Abs. (2) und (3) sind dem Mitglied schriftlich zu begründen und per Einschreiben zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied ist die Gelegenheit einer Anhörung beim Vorstand zu geben. Dabei kann das Mitglied von zwei Mitgliedern seines Vertrauens begleitet werden. Das Mitglied kann weiterhin innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung nicht fristgerecht Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat das in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.

§8
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Abstimmung zu stellen und sich in die Vereinsorgane wählen zu lassen.
  2. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet die Satzungsbestimmungen einzuhalten, die Vereinsorgane in ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen.
  3. Juristische Personen und Vereinigungen können ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen.

§9
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden.

§10
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes – jeweils gemeinsam – vertreten.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand aus:
    1. dem Verantwortlichen für Finanzen,
    2. dem Verantwortlichen für Kinder- und Jugendarbeit und
    3. ggf. den Beisitzern.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  5. Dem Vorstand obliegen die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so werden seine Aufgaben bis zur Beendigung der laufenden Amtsdauer auf die anderen Vorstandsmitglieder aufgeteilt. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder oder der Vorsitzende aus, ist binnen 30 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  7. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Antrag eines anwesenden Vorstandsmitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene und erforderliche Auslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.

§11
Die Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vorrangig als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die ordentliche Mitgliederversammlung in digitaler oder hybrider Form durchzuführen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie weiterer vorliegender Berichte,
    2. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    3. Wahl der Beisitzer,
    4. Wahl der Kassenprüfer,
    5. Verabschiedung der Beitragsordnung,
    6. Satzungsänderungen,
    7. Benennung von Ehrenmitgliedern,
    8. Ausschluss bzw. nochmalige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und
    9. Entscheidungen über die Auflösung des Vereins.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vorrangig als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die außerordentliche Mitgliederversammlung in digitaler oder hybrider Form durchzuführen.
  4. Die Mitglieder werden vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertreters ab. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme gem. Abs. (9) und (10) einem anwesenden Mitglied übertragen haben.
  7. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit hierüber ist nur bei Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
  8. Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und alle Mitglieder, die den Betrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.
  9. Stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme einem anwesenden Mitglied übertragen. Hierzu bedarf es der schriftlichen Form. Die Stimmrechtsübertragung ist dem Versammlungsleiter spätestens zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
  10. Dem anwesenden Mitglied dürfen maximal 5% der stimmberechtigten Stimmen, aufgerundet auf volle Stimmen, übertragen werden. Eine weitere übertragung des Stimmrechts eines Vertreters auf eine andere Person ist nicht zulässig.
  11. Auf Wunsch von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  12. über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von 30 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu sind 75% der Stimmen der Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  2. Von der Mitgliederversammlung sind im Auflösungsfalle drei Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte zu bestimmen.
  3. Die Liquidatoren sind nur gemeinsam verfügungsberechtigt.
  4. Sie haben insbesondere für die übertragung des Vereinsvermögens nach den satzungsgemäßen Bestimmungen zu sorgen.

§13
Verbleib des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, abzüglich der finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedern und den von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen,
    1. an die/das Stadt/Land Berlin, die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise jedoch für jene gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die durch die Tätigkeit des Vereins gefördert werden sollten, oder
    2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Volksbildung, vorzugsweise im Sinne des Zweckes des Vereins gemäß § 2.

§14
Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.08.2014 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Veröffentlichung in Kraft.